Die Chronik des Surfpark-Projekts in Stade

Der heutige Stand: Nach einem gut zweijährigen Baustopp ist die Baugenehmigung seit dem 7. Oktober 2026 wieder vollziehbar. Gebaut werden darf also. Dieser Eilbeschluss ist unanfechtbar, Rechtsmittel in der Hauptsache bleiben aber möglich.

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Zeitachse

Jede Station nennt das Ereignisdatum, die Art der Entscheidung und die Quelle. Pressemitteilungen fassen Entscheidungen zusammen; die Entscheidungsvolltexte wurden für diese Fassung nicht ausgewertet.

  1. Oberverwaltungsgericht: Baugenehmigung wieder vollziehbar

    Gericht
    OVG Niedersachsen, 1. Senat
    Art
    Beschluss im Eilverfahren (Beschwerde)
    Aktenzeichen
    1 ME 69/26

    Der beigeladene Vorhabenträger und die Hansestadt Stade als Bauaufsichtsbehörde hatten sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Mai 2026 beschwert. Das Oberverwaltungsgericht ändert diese Entscheidung und stellt die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung wieder her. Der vorläufige Baustopp ist damit aufgehoben; laut Gericht kann mit dem Bau begonnen werden.

    Begründung laut Pressemitteilung: Gegen die vom Landkreis Stade zugelassene Abweichung vom raumordnerischen Ziel der Großindustrie-Ansiedlung kann sich der Umweltverband nicht wenden, weil dieses Ziel nicht dem Umweltschutz dient. Die 2024 beanstandeten Planungsfehler hat die Stadt behoben; weitere Fehler sieht der Senat nicht. Die Vorprüfung der Umweltauswirkungen im Genehmigungsverfahren hält er für fehlerfrei.

    Einordnung: Der Beschluss ist unanfechtbar. Rechtsmittel in der Hauptsache bleiben nach Angabe des Gerichts möglich. Der Beschluss ist eine Freigabe zum Bauen – kein Beleg für einen Baubeginn oder eine Eröffnung.

    Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 8. Oktober 2026 (Pressemitteilung, Volltext nicht eingesehen)

  2. Verwaltungsgericht Stade lässt den Baustopp bestehen

    Gericht
    VG Stade
    Art
    Entscheidung im Eilverfahren

    Nach dem neuen Bebauungsplanbeschluss waren Anträge gestellt worden, den vorläufigen Baustopp aufzuheben. Das Verwaltungsgericht lehnt sie ab.

    Begründung laut späterer OVG-Mitteilung: Der Bebauungsplan verstoße weiterhin gegen Raumordnungsrecht, weil der Zielabweichungsbescheid noch anfechtbar sei; eine Klage des Umweltverbands habe voraussichtlich Erfolg.

    Einordnung: Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht am 7. Oktober 2026 geändert. Ein eigenes Aktenzeichen für die Entscheidung vom Mai nennt die OVG-Mitteilung nicht; als Vorinstanz gibt sie „VG Stade, 2 B 175/24“ an. Die Hansestadt Stade meldete die Entscheidung am 13. Mai 2026.

    Quellen: OVG-Pressemitteilung vom 8. Oktober 2026 (rückblickend); Projektseite der Hansestadt Stade

  3. Rat der Hansestadt Stade beschließt den überarbeiteten Bebauungsplan

    Gremium
    Rat der Hansestadt Stade
    Art
    Ratsbeschluss
    Plan
    Bebauungsplan Nr. 500/3 „Gewerbe- und Surfpark Stade“

    Nach dem Urteil von 2024 behob die Stadt in einem ergänzenden Verfahren die beanstandeten Fehler; der Landkreis Stade ließ eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zu. Am 30. Juni 2025 stimmte der Rat mehrheitlich für den geänderten Bebauungsplan. Damit konnte die Aufhebung des Baustopps beantragt werden.

    Einordnung: Ein Ratsbeschluss hebt keinen gerichtlichen Baustopp auf. Dafür war eine neue Gerichtsentscheidung nötig – die zunächst negativ ausfiel (Mai 2026). Wann genau der Landkreis die Zielabweichung zuließ, nennen die geprüften Quellen nicht.

    Quellen: Projektentwicklung Stade (Datum des Beschlusses); Hansestadt Stade; OVG-Pressemitteilung vom 8. Oktober 2026 (ergänzendes Verfahren)

  4. Oberverwaltungsgericht: Bebauungsplan unwirksam, Baustopp bleibt

    Historischer Stand – inzwischen überholt

    Gericht
    OVG Niedersachsen
    Art
    Urteil (Normenkontrolle) und Beschluss (Beschwerde im Eilverfahren)
    Aktenzeichen
    1 KN 34/23 und 1 ME 71/24

    Am selben Tag ergingen zwei Entscheidungen:

    • Urteil 1 KN 34/23: Auf Antrag des BUND-Landesverbands Niedersachsen und eines benachbarten Landwirts erklärt das Gericht den Bebauungsplan Nr. 500/3 für unwirksam. Die Revision ließ es nicht zu.
    • Beschluss 1 ME 71/24: Die Beschwerden gegen den vorläufigen Baustopp des Verwaltungsgerichts bleiben erfolglos. Ohne wirksamen Bebauungsplan sei der Surfpark im Außenbereich unzulässig, weil er Belange insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtige.

    Gründe nach damaliger Bewertung des Gerichts: Das Plangebiet liegt in einem rund 160 ha großen Vorranggebiet für industrielle Anlagen und Gewerbe; der Plan war nicht an diese Ziele der Raumordnung angepasst. Außerdem habe die Stadt die Auswirkungen auf das Landschaftsbild fehlerhaft als nicht erheblich eingestuft, und es lag ein Abwägungsfehler vor.

    Einordnung: Diese Bewertung gilt für die damalige Planung. Die überarbeitete Planung hat das Gericht 2026 anders beurteilt.

    Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 2. Oktober 2024 (Pressemitteilung, Volltexte nicht eingesehen)

  5. Verwaltungsgericht Stade ordnet einen vorläufigen Baustopp an

    Historischer Stand – inzwischen überholt

    Gericht
    VG Stade
    Art
    Beschluss im Eilverfahren
    Aktenzeichen
    2 B 175/24

    Auf Antrag des Umweltverbands BUND stoppt das Verwaltungsgericht vorläufig den Bau des Kernstücks: das Surfbecken mit Technikbereich.

    Einordnung: Der Baustopp galt bis zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2026. Die Entscheidung von 2024 ist hier nur über spätere Pressemitteilungen des OVG belegt; ihr Volltext wurde nicht ausgewertet.

    Quellen: OVG-Pressemitteilung vom 2. Oktober 2024; OVG-Pressemitteilung vom 8. Oktober 2026

Vorgeschichte

Die Planung reicht weiter zurück: Nach Angaben der Hansestadt Stade lagen die Planentwürfe 2021/2022 öffentlich aus. Im Juli 2022 beschloss der Rat über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Quelle: Hansestadt Stade

Umweltfragen: Wer sagt was?

Betreiberangaben, Einwände von Beteiligten und gerichtliche Feststellungen sind verschiedene Dinge. Hier stehen sie bewusst getrennt.

Was der Betreiber angibt

Betreiberangabe · geplant

  • Strom aus erneuerbaren Energien, eigene Photovoltaikanlage
  • Ungeheiztes Becken mit geschlossenem Wasserkreislauf
  • Zwei Regenwasserspeicher
  • Ausgleichsfläche im Schwingetal bei Wiepenkathen

Quelle: surfgarten.de

Was die Stadt angibt

Angabe der Stadt · geplant

  • Das gesamte Gebiet soll mit erneuerbaren Energien für Strom und Wärme versorgt werden.
  • Der Projektentwickler muss auf seinen Flächen ein System zur Speicherung und Nutzung von Regenwasser einrichten.

Quelle: Hansestadt Stade

Was Antragsteller vorgebracht haben

Parteiposition · laut Gericht 2024

Im Normenkontrollverfahren rügten der BUND und ein benachbarter Landwirt unter anderem den Wasser- und Energiebedarf des Surfparks sowie naturschutzrechtliche Belange.

Stellungnahmen des BUND im Original konnten für diese Fassung nicht abgerufen werden. Aktuelle Forderungen werden deshalb hier nicht wiedergegeben.

Quelle: OVG-Pressemitteilung vom 2. Oktober 2024

Was das Gericht festgestellt hat

Amtlich belegt

  • 2024: Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden fehlerhaft als nicht erheblich eingestuft; es fehlten ausreichende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
  • 2026: Der Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft ist fehlerfrei. Die Umweltvorprüfung durfte erhebliche nachteilige Auswirkungen verneinen – auch beim Grund- und Trinkwasserschutz, beim Verlust einer Wallhecke und bei Lichtemissionen in Richtung des FFH-Gebiets Feerner Moor.

Quellen: Pressemitteilung 2024, Pressemitteilung 2026

Begriffe kurz erklärt

Vereinfachte Erklärungen zur Orientierung – keine Rechtsberatung.

Bebauungsplan
Von der Gemeinde beschlossene Regeln, was auf einer bestimmten Fläche gebaut werden darf. Für den Surfpark ist das der Bebauungsplan Nr. 500/3.
Baugenehmigung
Die behördliche Erlaubnis für ein konkretes Bauvorhaben. In Stade erteilt sie die Stadt als Bauaufsichtsbehörde.
Eilverfahren
Ein schnelles gerichtliches Verfahren, das vorläufig regelt, ob zum Beispiel gebaut werden darf, bis über die Sache selbst entschieden ist. Ein Baustopp aus einem Eilverfahren ist deshalb „vorläufig“.
Hauptsache
Das eigentliche, gründlichere Verfahren über die Rechtmäßigkeit – im Unterschied zum Eilverfahren. Dass Rechtsmittel in der Hauptsache möglich bleiben, heißt: Endgültig ist noch nicht alles entschieden.
Normenkontrolle
Ein Verfahren, in dem ein Oberverwaltungsgericht prüft, ob eine Rechtsvorschrift wie ein Bebauungsplan wirksam ist.
Zielabweichung
Eine Zulassung, im Einzelfall von einem verbindlichen Ziel der Raumordnung abzuweichen. Hier betraf sie ein Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe.